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Bestattungseinrichtungen; Herstellung und Unterhaltung

Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Bestattungseinrichtungen, insbesondere Friedhöfe und Leichenräume, herzustellen und zu unterhalten.

  • Grabbrief
  • Grabkauf
  • Grabrechte
  • Graburkunde
Stand: 26. August 2025

Beschreibung

Leichen und Aschereste Verstorbener müssen (außer bei Seebestattungen) grundsätzlich auf einem Friedhof beigesetzt werden. Es ist Aufgabe der Gemeinden, die für die Beisetzung ihrer Einwohner erforderlichen Bestattungseinrichtungen herzustellen und zu unterhalten. Die Vergabe eines Grabplatzes durch die Gemeinde setzt voraus, dass ein  Grabnutzungsrecht eingeräumt wird (mehr dazu siehe "Grabplatz; Beantragung eines Nutzungsrechts" unter "Verwandte Themen").

Die Einzelheiten über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und die Durchführung von Bestattungen regeln die Gemeinden durch eine Satzung oder eine Verordnung.

Ansprechpartner

Herr Sebastian Schmitt

Funktion: Sachbearbeiter

sebastian.schmitt@waldbuettelbrunn.de

+49 0931 49704 23

Herr Peter Hümmer

Funktion: Sachbearbeiter

peter.huemmer@waldbuettelbrunn.de

+49 0931 49704 18

Frau Sonja Nowak

Funktion: Sachbearbeiterin

sonja.nowak@waldbuettelbrunn.de

+49 0931 49704 30

Herr Markus Ostwald

Funktion: Abteilungsleiter

markus.ostwald@waldbuettelbrunn.de

+49 0931 49704 16

Erforderliche Unterlagen

  • Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus der jeweiligen Friedhofssatzung.

Rechtsgrundlagen

Redaktionell verantwortlich:
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)
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