Stundungen können gewährt werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch nicht gefährdet erscheint. Für die Dauer der gewährten Stundung, werden Stundungszinsen erhoben.
Verfahrensablauf
Einen formlosen Stundungsantrag schriftlich bei der Gemeinde mit Stundungsbegründung einreichen. Nach Prüfung und Zustimmung durch die Gemeinde ergeht der Stundungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Nach Prüfung der Gemeinde eventuell Vermögensübersichten.
Kosten / Gebühren
Es werden keine Verwaltungskosten erhoben.
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